Jetzt sind sie wieder allenthalben anzutreffen und sie sorgen für viel Ärger: Lenker, die ihre Nebellampen eingeschaltet haben, obschon sich der Nebel längst verzogen hat. Die Lenker sind sich nicht oder zu wenig bewusst, dass ihre Nebellampen entgegenkommende Fahrzeuge – insbesondere bei Nacht und Nässe – erheblich blenden können. Blendende Nebelscheinwerfer erhöhen das Unfallrisiko. Eine höchst unangenehme Blendwirkung, wenn auch weniger gefährlich, müssen jene Autofahrer in Kauf nehmen, die hinter einem Fahrzeug fahren, dessen Nebelschlusslichter eingeschaltet sind, obschon weit und breit kein Nebel mehr vorhanden ist.
Bis Ende 2013 durften Nebellichter und Nebelschlussleuchten nur eingeschaltet werden, «wenn die Sichtweite wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens weniger als 50 Meter beträgt». Von dieser strengen und wenig praktikablen Lösung ist der Gesetzgeber nun abgewichen. Seit dem 1. Januar gilt: Nebellichter und Nebelschlussleuchten dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Sicht wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens erheblich eingeschränkt ist; die Beschränkung auf 50 Meter ist aufgehoben. Sobald die Sicht wieder besser wird, sollten die Nebellichter allerdings so rasch wie möglich wieder ausgeschaltet werden. Die anderen Verkehrsteilnehmer werden dankbar sein. Und man kann sich vor einer unnötigen Busse bewahren: Die missbräuchliche Verwendung von Nebelscheinwerfern oder von Nebelschlusslichtern kann mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.- bestraft werden. Seit Jahren ist es zudem nicht mehr erlaubt, die Nebelscheinwerfer nachts – bei guter Sicht – auf kurvenreichen Strassen einzusetzen. Unzulässig ist es auch, die Nebelscheinwerfer als Tagfahrleuchten zu verwenden.

Quelle: TCS.ch | Text: Urs-Peter Inderbitzin | Foto: Fotolia